TEIL A
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers/Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers/Auftraggebers unter
Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer/Auftragnehmer
sie schriftlich bestätigt.
(3) Für Bauleistungen im Sinne der VOB gelten diese Geschäftsbedingungen nur nach Maßgabe des TEILS B
dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Art und Umfang der Leistungen
(1) Die Angebote des Verkäufers/Auftragnehmers sind freibleibend. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung
des Verkäufers/Auftragnehmers oder, soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot
maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
Die Angestellten des Verkäufers/Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen,
mündliche Abänderungen zu vereinbaren oder mündliche Zusicherungen zu geben.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Der Verkäufer/Auftragnehmer behält sich Eigentums- oder Urheberrechte an
dem Angebot vor.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer, es sei denn, die Lieferung erfolgt nicht innerhalb von
vier Monaten ab Bestellung.
(2) Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten ab Bestellung, so kann der Verkäufer seinen am
Liefertag gültigen Preis berechnen. Für diesen Fall ist der Käufer berechtigt, innerhalb von vierzehn Tagen nach
Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten.
(3) Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Leistung und bei ununterbrochener
Montage.
(4) Der Auftrag wird, wenn nicht Abrechnung zu einem Pauschalpreis vereinbart wird, aufgrund eines Aufmaßes
zu dem im Kostenvoranschlag genannten Einheitspreis abgerechnet. Der Verkäufer/Auftragnehmer hat
das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen mit
angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt
der Fertigstellung der Anlage geltenden gesetzlichen Satz berechnet.
(5) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten infolge von Montagearbeiten folgende Zahlungsbedingungen:
- 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung,
- 1/3 der Auftragssumme bei Meldung des Montagebeginns,
- 1/3 der Auftragssumme nach erfolgter Montage,
spätestens jedoch 4 Wochen nach Meldung des Montagebeginns, wenn die Übergabe nicht durch Verschulden
des Verkäufers/Auftragnehmers verzögert wird.
(6) Werden dem Verkäufer/Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers
in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn
dem Verkäufer/Auftragnehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers
in Frage stellen, so ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, die Gesamtschuld fällig zu stellen,
auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In diesem Falle oder in dem Fall, dass der Käufer/
Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, kann
der Verkäufer/Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Für die Warenrücknahme gilt § 10.
(7) Der Käufer /Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unstreitig sind.
§ 4 Änderungsvorbehalt
(1) Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
(2) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich aus der Gattung, es sei denn die Ware wurde als besonders ausgesuchtes
Einzelstück gekauft.
(3) Geringe Farbtoleranzen bzw., Maserungsabweichungen bleiben vorbehalten.
§ 5 Lieferung von Möbelstücken
(1) Bei Frei-Haus-Lieferung erfolgt der Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
(2) Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, können bei Lieferung in höhere Stockwerke die hierdurch zusätzlich
anfallenden Kosten berechnet werden.
(3) Bei jeder Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit
den üblichen Mitteln eines Möbeltransporteurs unter anderem auch hinsichtlich der Eingänge und Treppenhäuser
möglich ist.
§ 6 Montage
(1) Bei vereinbarten Montagearbeiten übernimmt der Käufer/Auftraggeber die Haftung für die Eignung von
Wänden oder sonstigen Anbringungsmöglichkeiten, ebenso wie für das Vorhandensein eines waagrechten
Bodens. Hat der Käufer/Auftraggeber hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände
Bedenken wegen der Eignung der Wände, hat er dies dem Verkäufer / Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Mitarbeiter des Verkäufers/Auftragnehmers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte
Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt,
ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter.
§ 7 Montage-, Ausführungs- und Lieferfristen
(1) Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die
Arbeiten am Bau soweit fortgesetzt sind, dass die Montage unbehindert und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Dies gilt ebenso für Bauleistungen als auch für Montagen maschineller Einrichtungen, die
keine Bauleistungen darstellen.
Die Ausführungsfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung der technischen Voraussetzungen, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Käufer/Auftraggeber etwaig zu beschaffenden Genehmigungen,
sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen.
(2) Lieferfristen sind unverbindlich und freibleibend. Schriftlich fest vereinbarte Lieferfristen gelten vorbehaltlich
der Belieferung des Verkäufers/Auftragnehmers. Bei Ausfall der Belieferer des Verkäufers/Auftragnehmers, bei
Betriebsstörungen, Streiks und anderen Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen angemessen,
ohne das der Käufer/Auftraggeber zu Vertragsrücktritt oder Schadensersatzansprüchen berechtigt ist. Wenn
die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Käufer/Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
Bei Vorliegen von Lieferverzögerungen, die der Verkäufer/Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Dauer der
vom Käufer/Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 6 Wochen festgelegt, die mit Eingang der
Nachfristsetzung beim Verkäufer/Auftragnehmer beginnt. Der Käufer/Auftraggeber kann eine Verzugsentschädigung
wegen Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen, auch wenn der Verkäufer/Auftragnehmer dies
zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, nur bis höchstens zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen oder Leistungen verlangen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers/Auftragnehmers.
(3) Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers/Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Lieferungsbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung
beim Verkäufer/Auftragnehmer mindestens jedoch 1/2 von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat
berechnet.
(4) Der Verkäufer/Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers. Bis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer/Auftragnehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer/Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer/Auftragnehmer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit
ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände erfolgen stets für den Verkäufer/Auftragnehmer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers/Auftraggebers an der einheitlichen
Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer/Auftragnehmer übergeht. Der Käufer/
Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers unentgeltlich. Liefergegenstände,
an denen dem Verkäufer/Auftragnehmer (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsgegenstände
bezeichnet.
(3) Der Käufer/Auftraggeber darf über die Vorbehaltsgegenstände nicht verfügen, insbesondere diese nicht
verpfänden.
(4) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsgegenstände wird der Käufer/Auftraggeber
auf das Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks geworden sind,
verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Verkäufer/
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu
übertragen. Beeinträchtigt der Käufer/Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Verkäufers/Auftragnehmers,
so ist er diesem zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des
Käufers/Auftraggebers.
§ 9 Abnahme und Gefahrübergang
(1) Bei Gegenständen, die vom Verkäufer/Auftragnehmer lediglich geliefert werden, geht die Gefahr, trotz Verlust
oder Beschädigung, den Kaufpreis zahlen zu müssen, auf den Käufer/Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport ausfahrende Person übergeben worden ist.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers/Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über. Ist der Käufer/Auftraggeber ebenfalls Kaufmann, geht die Gefahr auch mit
der Meldung der Lieferungsbereitschaft auf den Käufer/Auftraggeber über, falls die Lieferung ohne Verschulden
des Verkäufers unmöglich wird.
(2) Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages wegen Abnahmeverzug durch den Käufer/Auftraggeber ist der
Verkäufer/Auftragnehmer, vorbehaltlich weiterer Ansprüche, berechtigt:
a) 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge zu fordern, sofern der Käufer/Auftraggeber nicht nachweist, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
b) im Übrigen bleibt dem Verkäufer/Auftragnehmer, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung
eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
§ 10 Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren, hat der Verkäufer/Auftragnehmer Anspruch auf
Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in
entstandener Höhe.
2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:
Für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
Innerhalb des ersten Halbjahres 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des zweiten Halbjahres 35 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des dritten Halbjahres 45 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des vierten Halbjahres 55 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des dritten Jahres 60 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des vierten Jahres 70 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung und Vergütung für Gebrauchsüberlassung bei Rücktritt
und Rückgabe nach Lieferung:
Innerhalb des ersten Halbjahres 35 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des zweiten Halbjahres 45 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des dritten Halbjahres 60 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des vierten Halbjahres 70 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des dritten Jahres 80 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Innerhalb des vierten Jahres 90 % des Bestellpreises ohne Abzüge.
Bei Rückgabe von Teppichen, Matratzen, Gardinen und Bettwäsche wird der Verkehrswert vergütet, da diese
nur bedingt weiter zu gebrauchen sind.
Gegenüber den oben aufgeführten pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem
Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist. Ebenso bleibt dem Verkäufer der
Nachweis offen, dass eine höhere Einbuße entstanden ist.
§ 11 Mangelhaftung
(1) Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer / Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die Mangelansprüche beschränken sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese nach angemessener
Frist fehl, kann der Käufer/Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung verlangen.
(3) Die Haftung für normale Abnutzung, wegen Feuchtigkeit, starker Erwärmung der Räume, sonstiger Temperatur-
oder Witterungseinflüsse, unsachgemäßer Behandlung oder anderer Schäden, die aus dem Risikobereich
des Käufers / Auftraggebers kommen, bzw., die er zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Absätze (1) bis (3) gelten nicht für gebrauchte Gegenstände, diese werden unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung verkauft.
(5) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer/Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Käufer/
Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und
aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer / Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen ist die Haftung für die Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit Dritter.
§ 13 Alternative Streitbeilegung, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Informationspflicht gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG)
Wir sind bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus unserer Vertragsbeziehung auf einvernehmliche
Weise beizulegen. Wir sind jedoch zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
weder bereit noch verpflichtet.
(2) Nürnberg wird als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart, für den Fall dass
a) der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentliche Sondervermögen ist,
b) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder
c) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden. Dies gilt auch für
Schecks und sonstige Urkunden, selbst wenn sie an anderen Orten zahlbar sind.
§ 14 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt
deutsches Recht.
§ 15 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Lohnabtretung (vom Käufer / Auftraggeber gesondert zu unterschreiben)
Der Käufer / Auftraggeber tritt hiermit zur Sicherung aller Ansprüche des Verkäufers / Auftragnehmers alle
Ansprüche gegen die jeweiligen Arbeitgeber in Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens ab. Für selbständig
tätige Käufer / Auftraggeber gilt dies für deren Forderungen gegen Kunden entsprechend. Der Verkäufer /
Auftragnehmer legt diese Abtretung nicht offen, solange der Käufer / Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
nachkommt.
________________________, den ________________ ______________________________________
(Käufer)
TEIL B
Besondere Bestimmungen für Bauleistungen:
§ 1 Geltung der VOB/B – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen:
(1) Soweit Gegenstand eines Vertrages Bauleistungen sind, ist die VOB/B (VOB Teil B- Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen– Ausgabe Juli 2012) Vertragsgrundlage. Der Auftraggeber
bestätigt, dass er vom Auftragnehmer auf die vereinbarte Geltung der VOB/B hingewiesen wurde und – sofern
ihm die Regelungen der VOB/B nicht bekannt sind, von diesem eine Textausgabe der VOB/B erhalten hat.
☐ VOB/B ist dem Auftraggeber bekannt.
☐Textausgabe der VOB/B wurde übergeben.
________________________, den ________________ ______________________________________
(Ort) (Datum) (Käufer)
(2) Die VOB/B gelten als Ganzes; lediglich ergänzend gilt Teil A dieser Geschäftsbedingungen, soweit sich aus
VOB/B nichts anderes ergibt.
§ 2 Gewährleistung
Durch die VOB/B ist der Wandelungsanspruch ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat zunächst einen Anspruch
auf Mängelbeseitigung (Nachbesserung); schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl,
kann der Auftraggeber Minderung verlangen.
§ 3 Verjährung nach VOB
Die Verjährungsfrist beträgt für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr.
- Stand Juli 2013 -